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Gesetzgeber stärkt Recycling

Am 1. August 2017 tritt Novelle der Gewerbeabfallverordnung in Kraft

Alle Gewerbetreibenden in der Region müssen sich ab sofort noch intensiver mit ihren Abfällen auseinandersetzen. Grund hierfür ist eine Novelle der Gewerbeabfallverordnung, die am 1. August dieses Jahres bundesweit in Kraft tritt. Die Verordnung enthält für Abfallerzeuger sowohl erweiterte Verpflichtungen zur Getrenntsammlung als auch zur Dokumentation. Betroffen sind alle Abfälle, die nicht in privaten Haushalten anfallen. Das gilt also zum Beispiel auch für Kindergärten und Schulen.

Grund für die neue Gewerbeabfallverordnung ist die Tatsache, dass noch mehr Rohstoffe aus Abfällen zurückgewonnen werden sollen. Bislang gelangten gemischte Gewerbeanfälle häufig direkt in die energetische Verwertung, und zwar an vorhandenen Gewerbeabfallsortieranlagen vorbei. Das heißt, die Abfälle werden verbrannt und in Form von Wärme und Strom zur Energienutzung verwendet.
Die Europäische Kommission bemängelt deshalb die ungenügende Umsetzung des in der sogenannten Abfallrahmenrichtlinie festgeschriebenen Vorrangs der stofflichen Verwertung (Recycling) vor der sonstigen Verwertung (zum Beispiel energetische Verwertung) in Deutschland. Tatsächlich basiert die geltende Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 auf dem damaligen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und geht von einem grundsätzlichen Gleichrang zwischen Recycling und energetischer Verwertung aus. Deshalb soll diese nun an die neue fünfstufige Abfallhierarchie angepasst werden. In dieser Hierarchie steht die Vermeidung von Abfällen an erster Stelle, vor der Wiederverwendung und dem Recycling. Erst dann folgen die energetische Verwertung und schließlich die Beseitigung. Dabei wird das Recycling mit Hilfe von Getrennthaltung und Sortierung stets vorgezogen.

Abfallerzeuger müssen tätig werden

"Ab dem 1. August 2017 sind Abfallerzeuger verpflichtet, ihre Abfälle noch besser zu trennen als bisher", sagt Dr. Axel Meyer, Vorstand der Karl Meyer AG. Das betrifft gewerbliche Siedlungsabfälle, bestimmte Bau- und Abbruchabfälle sowie Abfälle, die nicht entsprechend den Regelungen der Verpackungsverordnung zurückgegeben werden. "In unserem Kundenkreis gibt es einige Unternehmen, die die Trennung der Abfälle schon jetzt sehr vorbildlich machen. Häufig haben diese Kunden sogar wirtschaftliche Vorteile davon", fügt Dr. Meyer hinzu. Die Unternehmen der Karl Meyer AG haben dennoch alle ihre Kunden bereits über die neuen Regelungen informiert. "Wir bieten unsere Hilfe an, aber wir können den Abfallerzeugern ihre Pflichten nicht abnehmen", sagt Karl Meyer Vorstand Dr. Henning Knorr.
Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung schreibt eine getrennte Sammlung von folgenden Fraktionen vor: 1. Papier, Pappe, Karton 2. Glas, 3. Kunststoffe, 4. Metalle, 5. Holz, 6. Textilien, 7. Bioabfälle. Bei Bau- und Abbruchabfällen muss ebenfalls deutlich mehr getrennt gesammelt werden. Hier unterscheidet die neue Gewerbeabfallverordnung sogar unter zehn Fraktionen (1. Glas, 2. Kunststoffe, 3. Metalle, 4. Beton, 5. Ziegel, 6. Fliesen und Keramik, 7. Holz, 8. Dämmmaterial, 9. Bitumen-Gemische, 10. Baustoffe auf Gipsbasis).
"Der Gewerbetreibende muss die getrennte Sammlung der Abfälle stets nachweisen können und ist zur Dokumentation verpflichtet", verdeutlicht Dr. Meyer. Dies kann zum Beispiel mit Lageplänen, Fotos sowie Praxisbelegen wie Liefer- oder Wiegescheinen erfolgen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Pflicht zum getrennten Sammeln von Abfällen verstößt, kann mit einem Bußgeld bis zu 100.000 Euro bestraft werden. Wer gegen die Dokumentationspflichten verstößt, muss mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro rechnen.

Ausnahmen sind möglich


In Ausnahmefällen kann die Pflicht zum getrennten Sammeln jedoch entfallen. Zum einen wenn diese zum Beispiel aus Platzgründen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Dies muss allerdings anhand von Lageplänen, Fotos und Praxisbelegen wie Liefer- und Wiegescheinen dokumentiert werden.
Sollte die getrennte Sammlung nicht möglich sein, werden die Abfälle gemischt gesammelt und müssen dann vorbehandelt, das heißt sortiert werden. Dabei ist wichtig, dass das Gemisch keine Bioabfälle, kein Glas und keine Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung oder Forschung enthalten darf.
Im Landkreis Stade gibt es eine entsprechende Sortieranlage in Düdenbüttel bei der Kreislaufwirtschaft Stade GmbH, einem Beteiligungsunternehmen der Karl Meyer Gruppe. Darüber hinaus gilt, dass jeder gewerbliche Abfallerzeuger, der mindestens 90 Masseprozent seiner Abfälle getrennt sammelt, das übrige Gemisch direkt in die energetische Verwertung verbringen darf. In diesem Fall würde eine Vorsortierung entfallen. Allerdings muss die Erfüllung der 90-Prozent-Quote gutachterlich bestätigt werden.