Besondere Sorgfalt bei Sonderabfällen
Gefährliche Abfälle (früher Sonderabfälle) sind Abfälle, die der Gesetzgeber aufgrund ihrer für Mensch oder Umwelt schädlichen Eigenschaften als gefährlich einstuft, wenn sie besonders gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosiv oder brennbar sind. Der Gesetzgeber hat für die Entsorgung gefährlicher Abfälle Vorschriften und Regelungen erlassen, deren Einhaltung strengstens überwacht wird. Wir stellen Ihnen zur Sammlung und Entsorgung gefährlicher Abfälle ein umfangreiches Behältersystem, das den unterschiedlichen Ansprüchen der verschiedenen Substanzen Rechnung trägt, zur Verfügung.
Weitere Informationen und Ansprechpartner von Karl Meyer finden Sie auch unter www.sat-hh.de.
Einige Beispiele für gefährliche Abfälle:
Dies sind keine gefährlichen Abfälle:
Gefährliche Abfälle verwerten und beseitigen
Die Verwertung bzw. Beseitigung von gefährlichen Abfällen richtet sich stets nach Art und Beschaffenheit der Abfälle. Unterschieden wird zum einen zwischen Verwertung und Beseitigung, wobei die Verwertung stofflich und thermisch erfolgen kann. Die stoffliche Verwertung wird hierbei der thermischen Verwertung vorgezogen, sowie die Verwertung der Beseitigung.
Einige Beispiele:
Zur Beseitigung (Deponie / Untertagedeponie / Verbrennung):
- z. B. Asbest: Dieser Abfall wird auf Deponien verbracht. Er darf nicht verbrannt werden.
Zur Verwertung, stofflich:
- z. B. Bleibatterien, bei denen das Blei aus den Batterien wieder genutzt wird
- Lösemittel, die auch als Abfall noch eine gewisse Qualität haben, können destilliert und wieder als Produkt vermarktet werden
- Aufbereitung von Säuren
Zur Verwertung, thermisch:
- Es eignen sich alle Abfälle mit einem gewissen Heizwert. Sie werden in eine Anlage gebracht, die dazu ausgelegt ist, die entstehende Verbrennungswärme zu nutzen, z. B. zur Erzeugung von Wärme für Haushalte. Dies können Harze, Lacke, Lösemittel u. ä. sein.
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